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Beurlaubung

Mit Vollendung des 6. Lebensjahres besteht für alle Kinder Schulpflicht.

In dringenden und begründeten Fällen ist eine Beurlaubung möglich.

Die Klassenlehrerin kann diese bis zu drei Tage, die Schulleitung bis zu sieben Tage erteilen.

 

Für eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien ist in jedem Fall ein schriftlicher Antrag zu stellen, dem jedoch laut Schulgesetz nur dann entsprochen werden kann, wenn persönliche zwingende Gründe vorliegen.

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